Satzung
Satzung
des
Russellschen
Familienverbandes
e.V.
(mit Änderungen nach Beschlussfassung vom 3.10.2009)
§ 1
Zweck
Den Familiensinn und die Zusammengehörigkeit innerhalb der Familie Russell zu stärken, zu pflegen und zu fördern, dient der RusselIsche Familienverband e.V.
Ihm wird auch die Förderung der im Jahre 1903 von einzelnen Familienmitgliedern ins Leben gerufenen, durch Verfügung des Amtsgerichts Meppen vom 08. März 1904 bestätigten Russellschen Familienstiftung zur Aufgabe gemacht.
§2
Sitz
- Der Russellsche Familienverband hat seinen Sitz seit seiner Gründung im Jahre 1939 in der Stadt Haselünne, in der die ersten in Deutschland ansässigen Mitglieder der Familie Russell gewohnt haben.
- Der Verband ist beim Amtsgericht Osnabrück als "eingetragener Verein" VR120041 eingetragen.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
I.
Ordentliche Mitglieder können werden:
- die männlichen und weiblichen Nachkommen des am 14. März 1765 zu Haselünne geborenen und dort am 08. März 1810 verstorbenen Heinrich (Harry) Russell.
- die Frauen und Männer, die mit einem unter §3 I.1 genannten Nachkommen verheiratet sind.
- die von einem Familienmitglied gemäß § 3 I.1 adoptierten Personen.
- die männlichen und weiblichen Nachkommen adoptierter ordentlicher Familienmitglieder.
II.
Außerordentliche Mitglieder können werden:
- Personen, die der Familie Russell besonders nahe stehen und durch besonderes Engagement den Zweck des Russellschen Familienverbandes unterstützen.
III.
- Die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder erfolgt mit deren Volljährigkeit und zwar auf ihren Antrag hin durch einfachen Vorstandsbeschluss.
- Die Aufnahme der Außerordentlichen Mitglieder erfolgt nach deren Volljährigkeit auf einen schriftlichen Antrag von einem ordentlichen Mitglied an den Vorstand. Die Aufnahme bedarf eines Mehrheitsbeschlusses vom Familienvorstand und Beirat.
§ 4
Erlöschen der Mitgliedschaft
I.
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Tod,
- durch freiwilligen Austritt.
- durch Ausschluss, die durch den Vorstand und den Beirat mehrheitlich zu beschließen ist, nachdem das betroffene Familienmitglied zuvor vom Vorstand angehört worden ist.
II.
Der freiwillige Austritt ist nur zum Schluss des Kalenderjahres möglich, der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung.
§ 5
Rechte der Mitglieder
- Das Recht der Teilnahme an allen Familientagen und sonstigen Familienveranstaltungen,
- Den Anspruch auf Einsicht in das Familienarchiv und Auskunft über die Familienstiftung.
- Den Familienvorstand und Beirat zu wählen. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Familienmitglieder; die außerordentlichen Mitglieder sind eingeladen beratend mitzuwirken.
§ 6
Pflichten der Mitglieder
Alle Verbandsmitglieder sind verpflichtet:
- von sich aus, und zwar unaufgefordert, jede Veränderung des Familienstandes [Heirat. Scheidung. Tod von Familienangehörigen und Geburten] sowie des Wohnortes mitzuteilen. Die Mitteilung ist dem Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich zu übermitteln, der sie an den Archivar weiterleitet.
- an die Verbandskasse jährlich einen Beitrag zu entrichten, dessen Höhe jeweils von den Familientagen zu beschließen ist. Auszubildende, Studenten und Mitglieder mit geringem Einkommen (unterstützungsbedürftige) sind beitragsfrei.
In den Einladungen zum Familientag soll auf den Tagesordnungspunkt Beiträge hingewiesen werden. Die neuen Beiträge werden mit dem nächsten Kalenderjahr fällig. Bei nachhaltiger Weigerung der Zahlung der Beitragsrückstände kann das Ausschlussverfahren eingeleitet werden.
- dem Vorstand auf dessen Aufforderung hin jede von ihm gewünschte Auskunft persönlicher und familiärer Art wahrheitsgetreu zu erteilen, soweit sich dieses aus den Zwecken des Verbandes ergibt. Über Einwände des Auskunftspflichtigen in diesem Zusammenhang entscheidet der Vorstand mit dem Beirat. Beschließen diese mehrheitlich, dass eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht, und kommt der Betroffene seiner Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach, so kann der Ausschluss des Betroffenen aus dem Familienverband eingeleitet werden.
§7
Verwendung der Einkünfte
Die Einkünfte des Familienverbandes dürfen zu all den Zwecken verwendet werden, die der Vorstand im Interesse der Gesamtfamilie als förderungswert und wichtig ansieht. Insbesondere fallen hierunter die Förderung der Familien-Forschung. die Drucklegung von Familienzeitschriften, die festliche Ausgestaltung der Familientage und die Gewährung von Reisezuschüssen zum Zwecke der Teilnahme an solchen. Sonstige Unterstützungen an einzelne Verbandsmitglieder im Bedürftigkeitsfall sollen jedoch in der Regel nicht aus Verbandsmitteln gewährt werden; für Zwecke dieser Art ist die Russellsche Familienstiftung bestimmt.
Jeweils auf den Familientagen ist auf Antrag des Vorstandes zu beschließen, ob und welcher Betrag aus den Einkünften oder aus dem Vermögen des Verbandes der Familienstiftung zu überweisen ist.
Aus den Verbandseinkünften sind zunächst die Kosten der Verbandsverwaltung zu entnehmen.
§ 8
Verbandsorgane
Die Organe des Familienverbandes sind:
- der Vorstand.
- der Beirat.
- die Mitgliederversammlung [Familientag].
§ 9
Der Verbandsvorstand
- Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich; er ist sein gesetzlicher Vertreter.
- Der Vorstand, dem die Geschäftsführung des Verbandes abliegt, besteht aus drei Verbandsmitgliedern:
a) dem Vorsitzenden.
b) dem Rechnungsführer,
c) dem Archivar.
3. Der Vorstand wird auf jedem Familientag neu gewählt (etwa alle drei Jahre).
4. Im Vorstand offen gewordene Stellen sind aus den Mitgliedern des Beirates (§11) aufzufüllen. Die verbleibenden Vorstandsmitglieder treffen die Auswahl. Bei Eintritt eines Ersatzmitgliedeswerden die Ämter im Vorstand durch Vorstandsbeschluss neu für den Rest der Amtsdauer verteilt. Im Übrigen erfolgt die Ämterverteilung durch den Beschluss des Familientages.
5. Bei jeder Veränderung im Vorstand und nach jeder Wahlverhandlung sind die Namen der Vorstandsmitglieder unter Angabe der ihnen übertragenen Ämter der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
§ 10
Geschäftsführung
- Das Verwaltungsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
- Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Geschäfte desselben und seine Sitzungen wie auch die Familientage. An ihn sind alle Anträge und Schriftstücke zu richten.
- Der Rechnungsführer hat das gesamte Rechnungswesen des Verbandes, insbesondere die Aufstellung der Jahresrechnung zu besorgen. Nach Ablauf eines jeden Verwaltungsjahres ist durch den Rechnungsführer eine kurze Abrechnung über die Verwendung der Jahreseingänge nebst einer Übersicht über den Vermögensstand des Verbandes anzufertigen und den übrigen Vorstandsmitgliedern spätestens im Monat Mai des nächsten Jahres zu übersenden. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes erteilen die Entlastung. Hiervon ist der Beirat alsbald zu unterrichten. Bei allen Familientagen hat der Rechnungsführer eine Übersicht über den Vermögensstand des Verbandes und der Stiftung vorzulegen.
- Der Archivar hat für die ordentliche Aufbewahrung der im Familienarchiv hinterlegten Erinnerungsstücke zu sorgen. Auch hat er die Verbands- und Stiftungsakten zu führen und aufzubewahren, ihm obliegt schließlich die Führung der Stammtafeln - Familienmatrikel - .
- Alle Abstimmungen innerhalb des Vorstandes erfolgen nach einfacher Stimmenmehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Abstimmungen können schriftlich, durch Telegramm. Fernsprecher oder ähnliche Einrichtungen oder mündlich erfolgen. Zu einer mündlichen Verhandlung sind die Vorstandsmitglieder durch den Vorsitzenden mindestens acht Tage durch gewöhnlichen Brief zu laden. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind, unter denen in der Regel der Vorsitzende sein soll.
- Rechtsverbindliche schriftliche Erklärungen des Verbandes haben in folgender Form zu geschehen:
Russellscher Familienverband
Der Vorstand
Zwei Vorstandsmitglieder, unter denen in der Regel der Vorsitzende sein soll, haben zusätzlich persönlich zu unterschreiben.
7. Die Vorstandsmitgliedschaft ist ein im Interesse der Familie zu führendes Ehrenamt.
8. Besonders erhöhte Aufwendungen können durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes und des Beirates angemessen entschädigt werden.
9. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einem kurzen Protokoll festzuhalten, welches von dem Sitzungsleiter zu unterzeichen ist. Die Niederschrift soll Ort, Zeit, Name der Teilnehmer, die
gefassten Beschlüsse und ein etwaiges Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 11
Familienbeirat
- Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Stiftungs- oder Verbandsfragen zu beraten. Er kann dem Vorstand für die Geschäftsführung Vorschläge unterbreiten.
- Der Beirat soll aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehen. Diese werden jeweils von dem Familientag gewählt. Sinkt die Mitgliederzahl des Beirats auf drei Mitglieder ab, so sollen diese Ersatzmitglieder für den Rest der Amtsdauer aus ordentlichen Mitgliedern wählen, die nicht zum Vorstand gehören.
- Der Beirat ist von dem Vorstand neben den bereits in der Satzung geregelten Fällen zu hören:
a) bei der Ausgestaltung des Familientages.
b) bei der Ausrichtung anderer Veranstaltungen (Jugendtreffen)
c) bei der Vermietung/Verpachtung von Immobilien an Nichtfamilienmitglieder.
4. Der Beirat soll einmal jährlich tagen. Einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Beirates dieses verlangen. Der Antrag ist
an den Vorstand des Familienverbandes zu richten, der die Beiratssitzung dann auch anberaumt. Wird die beantragte Beiratssitzung nicht binnen Monatsfrist durch den Vorstand einberufen, so sind die Beiratsmitglieder, die den Antrag gestellt haben, selbst befugt, den Beirat einzuberufen.
5. Zu den Sitzungen des Beirates sind sämtliche Vorstandsmitglieder einzuladen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht. Die Sitzungen werden von dem Vorstandsvorsitzenden, im Verhinderungsfalle
von einem anderen zu bestimmenden Mitglied des Vorstandes, geleitet, hilfsweise durch ein Mitglied des Beirats, welches von den Beiratsmitgliedern bestimmt wird
6. Der Beirat bildet seine Meinung durch Mehrheitsbeschluss. Hierüber ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist von dem Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
§12
Familientag
- Alle drei Jahre hat der ordentliche Familientag an einem vom Vorstand jeweils zu bestimmenden Ort stattzufinden: die Einberufung eines außerordentlichen Familientages hat zu erfolgen, wenn der Vorstand dieses beschließt oder wenn mindestens sechs der stimmberechtigten Verbandsmitglieder oder der Familienbeirat dieses schriftlich beantragen, und zwar innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages.
- Stimmberechtigt auf den Familientagen sind die ordentlichen Verbandsmitglieder. Außerordentliche Verbandsmitglieder sind berechtigt, an den Familientagen teilzunehmen, jedoch nur mit beratender Stimme.
- Die Einladung zum Familientag erfolgt schriftlich. Sie soll drei Monate, spätestens einen Monat vor dem Familientag zur Versendung gebracht werden. Der Familientag soll sechs Monate vorher angekündigt werden.
- Außer den Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Beiratsmitglieder kommen auf den Familientagen zur Beratung und Abstimmung alle Anträge, die der Vorstand entweder selbst einbringt oder aus dem Familienkreis zulässt. Zur Abstimmung zugelassen werden müssen alle Anträge, die von mindestens drei ordentlichen Verbandsmitgliedern spätestens drei Monate vor der Tagung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden und die alsdann bei der Einberufung bekannt zugeben sind.
- Stimmberechtigte Verbandsmitglieder, die an einem Familientag nicht persönlich teilnehmen können, können sich mittels einfacher schriftlicher Vollmacht durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied vertreten lassen. Kein Mitglied darf jedoch mehr als zwei Stimmen auf einem Familientag führen. Der Vorstand hat das Recht, vorgelegte Vollmachten zu überprüfen.
- Der Familientag (Mitgliederversammlung) ist zuständig für:
- die Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes. Er berät den Vorstand bei der Verfolgung des Satzungs- und Stiftungszweckes und bei der Vergabe von Geldmitteln. Der vom Vorstand erarbeitete Tätigkeitsbericht und die entsprechende Rechnungslegung werden verabschiedet und über die Entlastung des Vorstandes entschieden;
- die Neuwahl der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates;
- die Festsetzung eines erforderlich gewordenen neuen Jahresbeitrages, der auch von den außerordentlichen Mitgliedern zu entrichten ist;
- die Vorschläge über eine Änderung der Satzung.
7. Mit dem Familientag ist das Fest der Familie verbunden. Teilnahmeberechtigt sind die ordentlichen und die außerordentlichen Mitglieder, deren Ehegatten und Kinder, soweit ein
Abstammungsverhältnis zum Stammvater besteht und sie den Familiennamen Russell führen. Der Vorstand kann über die Einladung weiterer Personen beschließen.
§ 13
Wahlen
- Als Vorstandsmitglied können nur ordentliche Verbands-mitglieder gewählt werden, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.
- Bei den Wahlverhandlungen der Familientage gelten diejenigen als gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Alle anderen Abstimmungen auf den Familientagen erfolgen, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit.
- Für die Wahlhandlung und die sonstigen Beschlüsse des Familientages genügt die Aufnahme einer einfachen Niederschrift, die von den anwesenden Vorstandsmitgliedern sowie zwei weiteren teilnehmenden Verbandsmitgliedern unterzeichnet wird.
§ 14
Auflösung des Verbandes
Falls etwa fünf für die Vorstandsmitgliedschaft geeignete und zur Übernahme des Amtes willige Familienangehörige nicht vorhanden sein sollten, so dürfen auch außerordentliche Verbandsmitglieder in den Vorstand gewählt werden, die alsdann in allen Rechten den ordentlichen Mitgliedern, besonders auch hinsichtlich des Stimmrechtes auf den Familientagen. gleichgestellt sind. Wird durch den Vorstand festgestellt, dass nur noch drei der unter § 3 l 1 aufgeführten Mitglieder vorhanden sind, so ist durch den Vorstand dreimal in je drei deutschen Tageszeitungen, von denen eine überregional sein muss, in drei aufeinander folgenden Monaten eine Bekanntmachung zu erlassen, durch die etwa noch vorhandene Nachkommen des Heinrich (Harry) Russell wie ihre Frauen oder Witwen aufgefordert werden, sich binnen einer Frist von einem Monat bei dem Vorstand zu melden. Falls keine derartige Meldung von weiteren Familienmitgliedern erfolgt, so ist ein Zeitraum von zwei Jahren nach der letzten Bekanntmachung abzuwarten;
sofern auch alsdann nicht mehr als drei Familienmitglieder bekannt geworden sind und keine Möglichkeit einer weiteren Ausbreitung der Familie besteht, so hat der Verband sich aufzulösen, und das Abwicklungsverfahren ist einzuleiten; das etwa vorhandene Verbandsvermögen ist der Russellschen Familienstiftung zu überweisen und mit ihm alsdann in der Weise zu verfahren, wie dieses in § 9 der Satzung der Familienstiftung für ihr Vermögen vorgeschrieben ist.
§15
Satzungsänderung
- Änderungen dieser Satzung unterliegen der Entscheidung durch einen Familienbeschluss, der auf einem gemäß der Satzung einberufenen außerordentlichen Familientag zur Beschlussfassung gebracht werden muss.
- Die vorgeschlagene Änderung gilt nur dann als beschlossen, wenn bei der Beschlussfassung mindestens die Hälfte sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder anwesend oder vertreten ist, wobei ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied nur ein nicht erschienenes stimmberechtigtes Mitglied vertreten kann, und wenn sich bei der Beschlussfassung für die Satzungsänderung eine einfache Mehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmberechtigten ergibt. Zur wirksamen Vertretung eines nicht erschienenen stimmberechtigten Mitgliedes bedarf es der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht. Sollte sich bei der Abstimmung Stimmengleichheit ergeben, so ist die Mehrheit der Stimmen des anwesenden Vorstandes und der anwesenden Mitglieder des Beirates entscheidend.