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Satzung - FamRussell

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Satzung

 
 
 
 
Satzung
des
Russellschen
Familienverbandes
e.V.
 
(mit Änderungen nach Beschlussfassung  vom 3.10.2009)

§ 1
Zweck
Den Familiensinn und die Zusammengehörigkeit innerhalb der Familie Russell zu stärken, zu pflegen und zu fördern, dient der RusselIsche Familienverband e.V.
Ihm wird auch die Förderung der im Jahre 1903 von einzelnen Familienmitgliedern ins Leben gerufenen, durch Verfügung des Amtsgerichts Meppen vom 08. März 1904 bestätigten Russellschen Familienstiftung zur Aufgabe gemacht.
 
§2
Sitz
  1. Der Russellsche Familienverband hat seinen Sitz seit seiner Gründung im Jahre 1939 in der Stadt Haselünne, in der die ersten in Deutschland ansässigen Mitglieder der Familie Russell gewohnt haben.
  2. Der Verband ist beim Amtsgericht Osnabrück als "eingetragener Verein" VR120041 eingetragen.
 
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft 
I.
Ordentliche Mitglieder können werden:
  1. die männlichen und weiblichen Nachkommen des am 14. März 1765 zu Haselünne geborenen und dort am 08. März 1810 verstorbenen Heinrich (Harry) Russell.
  2. die Frauen und Männer, die mit einem unter §3 I.1 genannten Nachkommen verheiratet sind.
  3. die von einem Familienmitglied gemäß § 3 I.1 adoptierten Personen.
  4. die männlichen und weiblichen Nachkommen adoptierter ordentlicher Familienmitglieder.
II.
Außerordentliche Mitglieder können werden:
  1. Personen, die der Familie Russell besonders nahe stehen und  durch besonderes Engagement den Zweck  des Russellschen Familienverbandes unterstützen.
 
III.
  1. Die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder erfolgt mit deren Volljährigkeit und zwar auf ihren Antrag hin durch einfachen Vorstandsbeschluss.
  2. Die Aufnahme der Außerordentlichen Mitglieder erfolgt nach deren Volljährigkeit auf einen schriftlichen Antrag   von einem ordentlichen Mitglied an den Vorstand. Die Aufnahme bedarf eines Mehrheitsbeschlusses vom Familienvorstand und Beirat.
 
 § 4
Erlöschen der Mitgliedschaft
I.
Die Mitgliedschaft erlischt:
  1. durch Tod,
  2. durch freiwilligen Austritt.
  3. durch Ausschluss, die durch den Vorstand und den Beirat mehrheitlich zu beschließen ist, nachdem das betroffene Familienmitglied zuvor vom Vorstand angehört worden ist.
II.
Der freiwillige Austritt ist nur zum Schluss des Kalenderjahres möglich, der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung.
 
§ 5
Rechte der Mitglieder
  1. Das Recht der Teilnahme an allen Familientagen und sonstigen Familienveranstaltungen,
  2. Den Anspruch auf Einsicht in das Familienarchiv und Auskunft über die  Familienstiftung.
  3. Den Familienvorstand und Beirat zu wählen. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Familienmitglieder; die außerordentlichen Mitglieder sind eingeladen beratend mitzuwirken.
 
§ 6
Pflichten der Mitglieder
Alle Verbandsmitglieder sind verpflichtet:
  1. von sich aus, und zwar unaufgefordert, jede Veränderung des Familienstandes [Heirat. Scheidung. Tod von Familienangehörigen und Geburten] sowie des Wohnortes mitzuteilen. Die Mitteilung ist dem Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich zu übermitteln, der sie an den Archivar weiterleitet.
  2. an die Verbandskasse jährlich einen Beitrag zu entrichten, dessen Höhe jeweils von den Familientagen zu beschließen ist. Auszubildende, Studenten und Mitglieder mit geringem Einkommen (unterstützungsbedürftige)  sind beitragsfrei.
In den Einladungen zum Familientag soll auf den Tagesordnungspunkt Beiträge hingewiesen werden. Die neuen Beiträge werden mit dem nächsten Kalenderjahr fällig. Bei nachhaltiger Weigerung der Zahlung der Beitragsrückstände kann das Ausschlussverfahren eingeleitet werden.
  1. dem Vorstand auf dessen Aufforderung hin jede von ihm gewünschte Auskunft persönlicher und familiärer Art wahrheitsgetreu zu erteilen, soweit sich dieses aus den Zwecken des Verbandes ergibt. Über Einwände des Auskunftspflichtigen in diesem Zusammenhang entscheidet der Vorstand mit dem Beirat. Beschließen diese mehrheitlich, dass eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht, und kommt der Betroffene seiner Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach, so kann der Ausschluss des Betroffenen aus dem Familienverband eingeleitet werden.

§7
            Verwendung der Einkünfte
Die Einkünfte des Familienverbandes dürfen zu all den Zwecken verwendet werden, die der Vorstand im Interesse der Gesamtfamilie als förderungswert und wichtig ansieht. Insbesondere fallen hierunter die Förderung der Familien-Forschung. die Drucklegung von Familienzeitschriften, die festliche Ausgestaltung der Familientage und die Gewährung von Reisezuschüssen zum Zwecke der Teil­nahme an solchen. Sonstige Unterstützungen an einzel­ne Verbandsmitglieder im Bedürftigkeitsfall sollen jedoch in der Regel nicht aus Verbandsmitteln gewährt werden; für Zwecke dieser Art ist die Russellsche Familienstif­tung bestimmt.
Jeweils auf den Familientagen ist auf Antrag des Vor­standes zu beschließen, ob und welcher Betrag aus den Einkünften oder aus dem Vermögen des Verbandes der Familienstiftung zu überweisen ist.
Aus den Verbandseinkünften sind zunächst die Kosten der Verbandsverwaltung zu entnehmen.
§ 8
Verbandsorgane
Die Organe des Familienverbandes sind:
  1. der Vorstand.
  2. der Beirat.
  3. die Mitgliederversammlung [Familientag].

§ 9
Der Verbandsvorstand
  1. Der   Vorstand   vertritt   den   Verband   gerichtlich  und außergerichtlich; er ist sein gesetzlicher Vertreter.
  2. Der Vorstand,  dem die Geschäftsführung des Verban­des abliegt, besteht aus drei Verbandsmitgliedern:
a)      dem Vorsitzenden.
b)      dem Rechnungsführer,
c)      dem Archivar.
3. Der Vorstand wird auf jedem Familientag neu gewählt (etwa alle drei Jahre).
4. Im Vorstand offen gewordene Stellen sind aus den Mitgliedern des Beirates  (§11) aufzufüllen. Die verbleibenden Vorstandsmitglieder treffen die Aus­wahl. Bei Eintritt eines Ersatzmitgliedes
    werden die Ämter im Vorstand durch Vorstandsbeschluss neu für den Rest der Amtsdauer verteilt. Im Übrigen erfolgt die Ämterverteilung durch den Beschluss des Familientages.
5. Bei jeder Veränderung im Vorstand und nach jeder Wahlverhandlung sind die Namen der Vorstandsmit­glieder unter Angabe der ihnen übertragenen Ämter der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

§ 10
Geschäftsführung
  1. Das Verwaltungsjahr des Verbandes ist das Kalender­jahr.
  2. Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Geschäfte desselben und seine Sitzungen wie auch die Familien­tage. An ihn sind alle Anträge und Schriftstücke zu richten.   
  3. Der Rechnungsführer hat das gesamte Rechnungs­wesen des Verbandes, insbesondere die Aufstellung der Jahresrechnung zu besorgen. Nach Ablauf eines jeden Verwaltungsjahres ist durch den Rechnungs­führer eine kurze Abrechnung über die Verwendung der Jahreseingänge nebst einer Übersicht über den Vermögensstand des Verbandes anzufertigen und den übrigen Vorstandsmitgliedern spätestens im Monat Mai des nächsten Jahres zu übersenden. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes erteilen die Ent­lastung. Hiervon ist der Beirat alsbald zu unterrichten. Bei allen Familientagen hat der Rechnungsführer eine Übersicht über den Vermögensstand des Verbandes und der Stiftung vorzulegen.
  4. Der   Archivar   hat   für   die  ordentliche  Aufbewahrung der im Familienarchiv hinterlegten Erinnerungsstücke zu sorgen. Auch hat er die Verbands- und Stiftungs­akten zu führen und aufzubewahren, ihm obliegt schließlich die Führung der Stammtafeln - Familienmatrikel - .
  5. Alle Abstimmungen innerhalb des Vorstandes erfolgen nach einfacher Stimmenmehrheit der an der Abstim­mung teilnehmenden Mitglieder; bei Stimmengleich­heit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ab­stimmungen können schriftlich, durch Telegramm. Fernsprecher oder ähnliche Einrichtungen oder münd­lich erfolgen. Zu einer mündlichen Verhandlung sind die Vorstandsmitglieder durch den Vorsitzenden mindestens acht Tage durch gewöhnlichen Brief zu laden. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn min­destens zwei Mitglieder anwesend sind, unter denen in der Regel der Vorsitzende sein soll.
  6. Rechtsverbindliche schriftliche Erklärungen des Verbandes haben in folgender Form zu geschehen:

Russellscher Familienverband
Der Vorstand
Zwei Vorstandsmitglieder, unter denen in der Regel der Vorsitzende sein soll, haben zusätzlich persön­lich zu unterschreiben.
7. Die Vorstandsmitgliedschaft ist ein im Interesse der Familie zu führendes Ehrenamt.
8. Besonders erhöhte Aufwendungen können durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes und des Beirates angemessen entschädigt werden.
9. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einem kurzen Protokoll festzuhalten, welches von dem Sitzungsleiter zu unterzeichen ist. Die Niederschrift soll  Ort, Zeit, Name der Teilnehmer, die
gefassten Be­schlüsse und ein etwaiges Abstimmungsergebnis enthalten.  
 
 
§ 11
Familienbeirat
  1. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Stiftungs- oder Verbandsfragen zu beraten. Er kann dem Vorstand für die Geschäftsführung Vorschläge unterbreiten.  
  2. Der Beirat soll aus fünf bis sieben Mitgliedern be­stehen. Diese werden jeweils von dem Familientag gewählt. Sinkt die Mitgliederzahl des Beirats auf drei Mitglieder ab, so sollen diese Ersatzmitglie­der für den Rest der Amtsdauer aus ordentlichen Mitgliedern wählen, die nicht zum Vorstand gehö­ren.
  3. Der Beirat ist von dem Vorstand neben den bereits in der Satzung geregelten Fällen zu hören:
a) bei der Ausgestaltung des Familientages.
b) bei der Ausrichtung anderer Veranstaltungen (Jugendtreffen)   
c) bei der Vermietung/Verpachtung von Immobi­lien an Nichtfamilienmitglieder.
4. Der Beirat soll einmal jährlich tagen. Einer Tages­ordnung bedarf es nicht. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Bei­rates dieses verlangen. Der Antrag ist
an den Vor­stand des Familienverbandes zu richten, der die Beiratssitzung dann auch anberaumt. Wird die be­antragte Beiratssitzung nicht binnen Monatsfrist durch den Vorstand einberufen, so sind die Beirats­mitglieder, die den Antrag gestellt haben, selbst befugt, den Beirat einzuberufen.
5. Zu den Sitzungen des Beirates sind sämtliche Vor­standsmitglieder einzuladen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht. Die Sitzungen werden von dem Vorstands­vorsitzenden, im Verhinderungsfalle
von einem ande­ren zu bestimmenden Mitglied des Vorstandes, geleitet, hilfsweise durch ein Mitglied des Beirats, welches von den Beiratsmitgliedern bestimmt wird
6. Der Beirat bildet seine Meinung durch Mehrheitsbe­schluss. Hierüber ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist von dem Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
             
§12
Familientag
  1. Alle drei Jahre hat der ordentliche Familientag an einem vom Vorstand jeweils zu bestimmenden Ort stattzufinden: die Einberufung eines außeror­dentlichen Familientages hat zu erfolgen, wenn der Vorstand dieses beschließt oder wenn mindestens sechs der stimmberechtigten Verbandsmitglieder oder der Familienbeirat dieses schriftlich beantragen, und zwar innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages.
  2. Stimmberechtigt auf den Familientagen sind die ordentlichen Verbandsmitglieder. Außerordentliche Verbandsmitglieder sind berechtigt, an den Familien­tagen teilzunehmen, jedoch nur mit beratender Stim­me.
  3. Die Einladung zum Familientag erfolgt schriftlich. Sie soll drei Monate, spätestens einen Monat vor dem Familientag zur Versendung gebracht werden. Der Familientag soll sechs Monate vorher angekün­digt werden.
  4. Außer den Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Beiratsmitglieder kommen auf den Familientagen zur Beratung und Abstimmung alle Anträge, die der Vorstand entweder selbst einbringt oder aus dem Familienkreis zulässt. Zur Abstimmung zugelassen werden müssen alle Anträge, die von mindestens drei ordentlichen Verbandsmitgliedern spätestens drei Monate vor der Tagung dem Vorstand schriftlich  eingereicht   werden  und  die  alsdann  bei   der  Ein­berufung bekannt zugeben sind.
  5. Stimmberechtigte Verbandsmitglieder, die an einem Familientag nicht persönlich teilnehmen können, können sich mittels einfacher schriftlicher Vollmacht durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied vertre­ten lassen. Kein Mitglied darf jedoch mehr als zwei Stimmen auf einem Familientag führen. Der Vorstand hat das Recht, vorgelegte Vollmachten zu überprüfen.
  6. Der Familientag (Mitgliederversammlung) ist zustän­dig für:
    • die Überwachung der Geschäftsführung des Vor­standes. Er berät den Vorstand bei der Verfolgung des Satzungs- und Stiftungszweckes und bei der Vergabe von Geldmitteln. Der vom Vorstand er­arbeitete Tätigkeitsbericht und die entsprechende Rechnungslegung werden verabschiedet und über die Entlastung des Vorstandes entschieden;
    • die Neuwahl der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates;
    • die Festsetzung eines erforderlich gewordenen neuen Jahresbeitrages, der auch von den außerordentlichen Mitgliedern zu entrichten ist;
    • die Vorschläge über eine Änderung der Satzung.
7. Mit dem Familientag ist das Fest der Familie ver­bunden. Teilnahmeberechtigt sind die ordentlichen und die außerordentlichen Mitglieder, deren Ehegat­ten und Kinder, soweit ein
Abstammungsverhältnis zum Stammvater besteht und sie den Familiennamen Russell führen. Der Vorstand kann über die Einladung weiterer Personen beschließen.
 
§ 13
Wahlen
  1. Als Vorstandsmitglied können nur ordentliche Verbands-mitglieder gewählt werden, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und im Besitz der bürgerlichen Ehren­rechte sind.
  2. Bei den Wahlverhandlungen der Familientage gelten diejenigen als gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  3. Alle anderen Abstimmungen auf den Familientagen erfolgen, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit.
  4. Für die Wahlhandlung und die sonstigen Beschlüsse des Familientages genügt die Aufnahme einer ein­fachen Niederschrift, die von den anwesenden Vor­standsmitgliedern sowie zwei weiteren teilnehmen­den Verbandsmitgliedern unterzeichnet wird.
 
§ 14
   Auflösung des Verbandes
Falls etwa fünf für die Vorstandsmitgliedschaft geeig­nete und zur Übernahme des Amtes willige Familienan­gehörige nicht vorhanden sein sollten, so dürfen auch außerordentliche Verbandsmitglieder in den Vorstand gewählt werden, die alsdann in allen Rechten den or­dentlichen Mitgliedern, besonders auch hinsichtlich des Stimmrechtes auf den Familientagen. gleichgestellt sind. Wird durch den Vorstand festgestellt, dass nur noch drei der unter § 3 l 1 aufgeführten Mitglieder vorhanden sind, so ist durch den Vorstand dreimal in je drei deutschen Tageszeitungen, von denen eine überregional sein muss, in drei aufeinander folgenden Monaten eine Bekanntma­chung zu erlassen, durch die etwa noch vorhandene Nach­kommen des Heinrich (Harry) Russell wie ihre Frauen oder Witwen aufgefordert werden, sich binnen einer Frist von einem Monat bei dem Vorstand zu melden. Falls keine derartige Meldung von weiteren Familienmitgliedern erfolgt, so ist ein Zeitraum von zwei Jahren nach der letzten Bekanntmachung abzuwarten;
sofern auch alsdann nicht mehr als drei Familienmitglieder bekannt geworden sind und keine Möglichkeit einer weiteren Ausbreitung der Familie besteht, so hat der Verband sich aufzulösen, und das Abwicklungsverfahren ist einzuleiten; das etwa vorhandene Verbandsvermögen ist der Russellschen Familienstiftung zu überweisen und mit ihm alsdann in der Weise zu verfahren, wie dieses in § 9 der Satzung der Familienstiftung für ihr Vermögen vorgeschrieben ist.
       
§15
Satzungsänderung
  1. Änderungen dieser Satzung unterliegen der Entschei­dung durch einen Familienbeschluss, der auf einem gemäß der Satzung einberufenen außerordentlichen Familientag zur Beschlussfassung gebracht werden muss.
  2. Die vorgeschlagene Änderung gilt nur dann als be­schlossen, wenn bei der Beschlussfassung mindestens die Hälfte sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder anwesend oder vertreten ist, wobei ein anwesen­des stimmberechtigtes Mitglied nur ein nicht erschie­nenes stimmberechtigtes Mitglied vertreten kann, und wenn sich bei der Beschlussfassung für die Sat­zungsänderung eine einfache Mehrheit der anwesen­den und vertretenen Stimmberechtigten ergibt. Zur wirksamen Vertretung eines nicht erschienenen stimm­berechtigten Mitgliedes bedarf es der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht. Sollte sich bei der Abstim­mung Stimmengleichheit ergeben, so ist die Mehrheit der Stimmen des anwesenden Vorstandes und der anwesenden Mitglieder des Beirates entscheidend.
 
 
 
 
 
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